Rechtsgrundlagen zur Bildungsstatistik

1. Zweck, Umfang und Nutzen der Schulstatistik

Verwendungszweck der Schulstatistik: Die Beschaffung von Daten aus dem Schulbereich dient in erster Linie der Bereitstellung bildungspolitischer Planungs- und Entscheidungsgrundlagen für Bund und Kanton. Die Analyse und statistische Nutzung von Schuldaten und Kennzahlen ist für Belange der Organisation, Strukturierung, Planung, und Entwicklung des Bildungswesens erforderlich.

Darüber hinaus sind weitere Instanzen auf entsprechend aufbereitete Schuldaten angewiesen, wie Verwaltungs- und Planungsstellen, Schulleitungen, Schulbehörden, Studien- und Berufsberatungen, Lehrerorganisationen, Berufsverbände, Forschungs- und Dokumentationsstellen. Im weiten Sinne sind auch der Wissenschaft, Privatwirtschaft, den Sozialpartnern sowie der Öffentlichkeit (Eltern, Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern und Steuerzahlerinnen und Steuerzahlern sowie politischen Parteien) statistische Ergebnisse aus dem gesamten Bildungswesen zur Verfügung zu stellen und über geeignete Medien zu verbreiten.

Die Bildungsstatistik Kanton Zürich erhebt im Auftrag des Kantons Thurgau die erforderlichen Angaben, welche öffentlich-rechtliche Organe (Bund, Kanton und Gemeinden) zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Sie bezieht die Daten von den verantwortlichen Organen der Schulen und Einrichtungen auf den verschiedenen Bildungsstufen resp. von den Ämtern des Departements für Erziehung und Kultur.

2. Gesetzliche Grundlagen

  • Bundesstatistikgesetz (SR431.01), Statistikerhebungsverordnung (SR 431.012.1)
  • Fachhochschulgesetz (SR 414.71), Fachhochschulverordnung (SR 414.711), Art. 13 Abs. 1
  • Konkordat über die Schulkoordination (RB 411.75), Art. 4
  • Interkantonale Universitätsvereinbarung (RB 414.1), Art. 9
  • Gesetz über den Datenschutz (RB 170.7), § 11
  • Volksschulverordnung (RB 411.111), § 4a

Hauptsächliche Grundlage für alle Erhebungen der Thurgauer Bildungsstatistik bildet die Gesetzgebung des Bundes, die den Kantonen u.a. jährliche Vollerhebungen aller Personen in Ausbildung sowie über das Bildungspersonal vorschreibt (Bundesstatistikgesetz und Statistikerhebungsverordnung).

Zusätzliche Grundlagen für den Vollzug der Bildungsstatistik auf kantonaler Ebene bilden weitere Gesetze und Verordnungen, insbesondere die Verordnung des Regierungsrates über die Volksschule:

  • Beschluss des Regierungsrates des Kantons Thurgau vom 13. Juni 2006 (RRB Nr. 444) "Leistungsvereinbarung zur Führung der Bildungsstatistik". (Mandat an die Bildungsstatistik des Kantons Zürich.)
  • Beschluss des Regierungsrates des Kantons Zürich vom 28. Juni 2006 (RRB 933/06) "Führung der Bildungsstatistik für den Kanton Thurgau, Abschluss einer Leistungsvereinbarung, Ermächtigung."

Die Datensammlungen sind im zentralen Register des kantonalen Beauftragten für den Datenschutz aufgeführt (§ 14 Gesetz über den Datenschutz sowie § 10 der Verordnung des Regierungsrates über den Datenschutz). Die Angaben werden als Personendaten erhoben, jedoch statistisch ausschliesslich anonymisiert verwendet, und die Ergebnisse werden nur so bekannt gegeben, dass keine Rückschlüsse auf Betroffene möglich sind (§ 11 Gesetz über den Datenschutz).

3. Aufgabenverteilung zwischen Bund und Kanton

Bund
Das Bundesstatistikgesetz (BStatG) bildet die Rechtsgrundlage für statistische Tätigkeiten generell und im Speziellen für die Aufgaben des Bundesamtes für Statistik BFS. In der Verordnung über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes (Statistikerhebungsverordnung) sind die auf Bundesebene auszuführenden Statistiken im Einzelnen festgelegt. In Anhang 69 wird die Statistik der Personen in Ausbildung beschrieben, in Anhang 70 die Statistik der Bildungsabschlüsse und in Anhang 71 die Statistik des Schulpersonals. In allen drei Fällen sind die Kantone als Mitwirkende genannt. Es ist im Allgemeinen die Aufgabe der kantonalen Statistik, die entsprechenden Daten zu erheben und dem BFS bereitzustellen.

Kanton Thurgau
Gemäss Bildungsgesetz ist das Departement für Erziehung und Kultur für die Statistik im Bildungsbereich zuständig.

Statistik und Datenschutz
Aufgrund der zentralen Aufgabe der Bildungsstatistik, die implizit auch die Erhebung und Bearbeitung von besonderen Personendaten einschliesst, ist aus Gründen des Datenschutzes eine formelle gesetzliche Grundlage für die Tätigkeiten notwendig.

Die öffentlichen Organe auf Bundesebene, aber auch sämtliche privatrechtlichen Institutionen unterstehen direkt dem Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) und die Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG). Dazu gehört natürlich das BFS, dazu zählen insbesondere aber auch sämtliche Bildungsinstitutionen (Schulen) mit privater Trägerschaft.

Für die öffentlichen kantonalen oder kommunalen Organe sind die entsprechenden Datenschutzerlasse der Kantone massgebend. Das betrifft die kantonalen Statistikämter oder andere mit Statistikaufgaben beauftragte kantonale Stellen, insbesondere aber auch sämtliche Bildungsinstitutionen (Schulen) der öffentlichen Hand.

Im Kanton Thurgau finden das Gesetz über den Schutz der Personendaten sowie die Datenschutzverordnung Anwendung.